Anzeigepflicht Berufskrankheit

Haben Ärzte oder Zahnärzte begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit vorliegt, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle unverzüglich und in der für die Anzeige vorgeschriebenen Form anzuzeigen (§ 202 SGB VII).