Arbeitsunfähigkeit

Nach Paragraph 92 Absatz 1, Satz 2, Nr. 7 SGB V, Richtlinie des Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und den Maßnahmen zur stufenweise Wiedereingliederung vom 1.12.2003, Änderung in Kraft getreten am 23.12.2006, besteht Arbeitsunfähigkeit in folgenden Fällen:

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweise Wiedereingliederung der Arbeit.

Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, zu dem sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Auch Rentner können arbeitsunfähig sein, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen.