Auschlusskriterien einer Rehabilitation

Die Rehabilitanden müssen rehabilitationsfähig sein, d.h. sie müssen psychisch und physisch in der Lage sein, aktiv an den Maßnahmen der Rehabilitation teilzunehmen und müssen dazu eine ausreichende Motivation oder Motivierbarkeit mitbringen.

Ausgeschlossen sind alle Patienten, die bereits schwerpflegebedürftig sind (Pflegestufe II und III) und dadurch einen erhöhten pflegerischen Aufwand benötigen sowie alle Patienten, die dringend einer Behandlung in einem Akutkrankenhaus bedürfen. Hierzu rechnen wir: Intensivmedizinische Betreuungsnotwendigkeiten, auch akute Psychosen, schwere hirnorganische Wesensveränderung, die eine Gruppenfähigkeit ausschließen, schwere Herzerkrankungen, die eine Rehabilitationsfähigkeit ausschließen, Schwangerschaft nach der 22. Schwangerschaftswoche, Herzinfarktpatienten unmittelbar in der Rekonvaleszenzzeit nach Herzinfarkt sowie Erkrankungen mit nicht beherrschbarer Suchtproblematik, akute psychiatrische Krankheitsbilder, wie bereits erwähnt, Kommunikationsunfähigkeit, z.B. globale Aphasie. Es sollte eine weitgehende Eigenständigkeit für die wichtigsten ADL-Funktionen vorhanden sein, d.h. Barthel-Index von zumindest 45 Punkten sollte vorhanden sein, um eine ausreichende und sichere Mobilität, zumindest für kurze Wegstrecken auf Stationsebene unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln zu haben, ebenso sollte ein ausreichendes kognitives Zustandsbild vorhanden sein. Die früher postulierten reizfreien Wundverhältnisse ohne Anhalt für lokale Infektionen zum Antritt einer AHB sind nach dem heutigen Verständnis nicht mehr haltbar.