Gebührenordnung (GOÄ)

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist in vielen Punkten veraltert und überholungsbedürftig. Trotzdem handelt es sich hierbei um ein Regelwerk, nach dem privat versicherte Patienten ambulant oder stationäre vom behandelnden Arzt abgerechnet werden. Überwiegend werden die Rechnungen durch Abrechnungsinstitute auf der Basis der ärztlichen Aufgaben erstellt. Insbesondere bei chirurgischen Behandlungen werden fachspezifische Aspekte dabei oft nicht genügend beachtet, da der medizinische Sachverstand nicht vorhanden ist. Die Arztrechnungen sollten immer auf Rechtmäßigkeit geprüft und nur dann bezahlt werden, wenn sie korrekt sind. Als Patient sind Sie zur Zahlung Ihrer Rechnung verpflichtet, wenn diese laut GOÄ korrekt erstellt wurde. Ist sie es nicht, haben Sie keinen Anspruch auf Korrektur.

Im Mittelpunkt zahlreicher Rechtsstreitigkeiten stehen insbesondere:

Der Gebührenfaktor:

Privatärztliche Leistungen werden mit sogenannten Multiplikatoren abgerechnet, die für eine durchschnittliche Leistung niedriger ausfallen werden, als für eine überdurchschnittliche Leistung. Sie sind durch den Arzt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Ermessensspielraum ist groß, die notwendige Begründung nicht immer verständlich und nachvollziehbar.

Die Analogziffern:

Der medizinische Fortschritt ermöglicht auch die Abrechnung von  nicht in der GOÄ enthaltenen Leistungen. Daher vergleicht man sie mit den anderen dort enthaltenen Ziffern. Die Analogbewertung liegt in der Verantwortung des Arztes. Es steht im prinzipiell frei, jede Leistung, die die Bedingungen erfüllt mit einer Analogziffer abzurechnen. Es sollte aber in jedem Fall nachvollziehbar sein, was wirklich gemacht worden ist und mit welchem Aufwand.