Abgrenzungen bei der Begutachtung von Berufskrankheiten

Ein ärztlicher Gutachter spricht beispielsweise vom sogenannten Abschneidekriterium, wenn es abzugrenzen gilt, ab wann eine berufsbedingte Belastung auf den Körper mit großer Wahrscheinlichkeit keine relevanten Schäden mehr hervorruft. So wurde im Recht der Berufskrankheiten festgelegt, dass es bei der Einwirkung auf den Bereich der Halswirbelsäule abhängig vom zu tragenden Gewicht ist, ob dadurch ein Bandscheibenvorfall entstehen kann. Konkret wird eine solche Erkrankung nur durch berufliche Tätigkeiten verursacht, die das Tragen von mindestens 40 kg beinhalten.  
 
Der Arbeitsplatzgrenzwert, auch bekannt unter dem Kürzel APG, ist seit Änderung der Gefahrstoffverordnung Ersatz für den MAK-Wert, die maximale Arbeitsplatz-Konzentration. Dabei geht es um die Grenzwerte, welche für einen Stoff in der Atemluft gelten, die am Arbeitsplatz herrscht. Als zeitlicher Rahmen wird hier eine Arbeitsschicht mit einem Umfang von acht Stunden an fünf Wochentagen herangezogen, die sich über die gesamte Lebensarbeitszeit erstreckt. Besagte Grenzwerte werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (kurz BMAS) so angesetzt, dass normalerweise keine chronische oder akute Schädigung der dort beschäftigten Personen hervorgerufen wird.