Ablehnung von Gutachten aufgrund von Befangenheit

Ähnlich wie für das Urteil eines Richters gilt auch für das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen, dass darin enthaltene Aussagen infrage gestellt werden, falls Verdacht auf Befangenheit besteht. Infolgedessen führt es bei begründetem Misstrauen und dem Nachweis von entsprechenden Tatsachen in der Regel dazu, dass der beauftragte Gutachter abgelehnt wird.

Mögliche Gründe für eine solche Ablehnung können zum Beispiel sein, wenn von vorgegebenen Anknüpfungstatsachen sowie Beweisfragen eigenmächtig abgewichen wird oder ergänzende Stellungnahmen Äußerungen enthalten, die abwertend formuliert sind. Auch despektierlich anmutendes Verhalten gegenüber der Person, die begutachtet werden soll, kann ein Ablehnungsgrund sein. Genauso kann ein gutachterlich tätiger Arzt befangen sein, wenn er in gleicher Sache vor dem Auftrag als Gutachter bereits als Therapeut tätig war. Eine typische Situation, in der es immer wieder zur Ablehnung kommt, tritt allerdings dann auf, wenn zu einer der involvierten Parteien ein besonderes Verhältnis besteht. So können die oder der Begutachtete und der medizinische Sachverständige beispielsweise befreundet sein, beruflich intensiv zusammenarbeiten oder in einer Schüler-Lehrer-Beziehung stehen.
 
Wird ein Gutachter der Unparteilichkeit verdächtigt, muss er die Gründe hierfür umgehend prüfen und widerlegen. Kommt er seiner Pflicht nicht nach, hat dies gegebenenfalls den Verlust seines Vergütungsanspruches zur Folge.