„Alles oder Nichts“ in der Begutachtung von Berufskrankheiten

Das Stichwort „Alles oder Nichts“ gibt es sowohl in der Gesetzlichen Unfallversicherung als auch im Dienstunfallrecht.  
 
Generell gilt ein Versicherter beziehungsweise Beamter bezüglich seines Gesundheitszustandes der Erwerbsfähigkeit, der während seiner beruflichen Tätigkeit vorliegt, als geschützt. Man spricht hier von einer Vorerwerbsfähigkeit von 100 Prozent, in die eventuelle Schadensanlagen und Vorschäden mit eingerechnet werden. Wird nun festgestellt, dass die dienstliche Betätigung als Ursache für den Arbeits- oder Dienstunfall beziehungsweise für eine Erkrankung oder irgendeinen anderen körperlichen Schaden gilt, so steht die Dienstunfallfürsorge oder die Gesetzliche Unfallversicherung für alles ein beziehungsweise andernfalls für nichts.  
 
Abhängig von dem Grad der festgelegten Berufsunfähigkeit gilt der Grundsatz „Alles oder Nichts“ auch in der Privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. In der Regel wird hier 50 Prozent