Anerkannte BK 2108 mit mono- oder bisegmentalem Bandscheibenschaden

Selbst wenn ein Patient lediglich unter einem mono- oder bisegmentalen Bandscheibenschaden leidet und dabei keine Begleitspondylose vorliegt, ist es möglich, dass seine Erkrankung als Berufskrankheit der Kategorie 2108 eingestuft beziehungsweise als solche anerkannt wird. Hierfür gelten die nachfolgenden grundlegenden Voraussetzungen.
Entweder die Halswirbelsäule ist komplett frei oder der Bandscheibenschaden tritt dort weitaus schwächer auf als an der Lendenwirbelsäule. Bei Vorliegen eines gleichstark ausgeprägten Krankheitsbildes besteht dagegen kein Konsens. Außerdem dürfen keinerlei nennenswerten konkurrierenden Ursachenfaktoren vorhanden sein. Zusätzlich muss eine von zwei möglichen Zusatzkriterien erfüllt werden. Fehlt dieses Zusatzkriterium, besteht nämlich ebenfalls kein Konsens. Und zwar kann dies entweder durch eine besonders intensive Belastung gegeben sein. Hierfür gilt als Anhaltspunkt, dass der Richtwert für die Lebensdosis nach höchstens zehn Jahren erreicht wird. Oder es besteht durch hohe Belastungsspitzen ein besonders hohes Gefährdungspotenzial.