Aufbewahrungspflicht für Ärzte, Gutachter und Auftraggeber

Generell gilt für die Akten von Patienten sowie insbesondere für Röntgen-Aufnahmen eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren. Dies ist in der Berufsordnung für in Deutschland tätige Ärzte und Ärztinnen, auch genannt MBO, so festgelegt. Im Falle von Kindern und Jugendlichen ist allerdings eine Besonderheit zu beachten, da die Frist erst dann beginnt, wenn diese die Volljährigkeit erreicht haben. 

Darüber hinaus ist auch noch zu unterscheiden, wer die Akten erstellt und verwaltet. Während diese Aufbewahrungspflicht nämlich nur den tatsächlich behandelnden Arzt oder Therapeuten betrifft, zählt der ärztliche Gutachter zu keiner dieser Gruppierungen. Deshalb unterliegt er bereits dann keiner Pflicht zur Aufbewahrung mehr, sobald er seinen Auftrag erfüllt und das Gutachten abgeschlossen hat. Einzige Ausnahme bilden hier die Röntgenaufnahmen. 

Für die Auftraggeber eines Gutachtens gelten wieder andere Regeln. Sie sind ebenfalls zum Aufbewahren der Patientenakten verpflichtet.