Ausmaß der MdE im Falle einer BK 2112

Wie bei den meisten tätigkeitsbedingten Erkrankungen gibt es auch bei Auftreten der Berufskrankheit Nr. 2112 eine relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit. Hierzu wird üblicherweise eine Einschätzung vorgenommen, die sich an dem individuellen Ausmaß der Funktionseinschränkungen orientiert. Um diese richtig beurteilen zu können, dienen entsprechende Erfahrungswerte aus der bisherigen Unfallbegutachtung der Orientierung.

Bei einliegenden Knieendoprothesen - egal ob ein- oder beidseitig - ist es allerdings so, dass hier mindestens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % festgelegt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Prothesen über eine gute Funktion verfügen. Grund hierfür ist schlichtweg, dass die Arbeitsmöglichkeiten durch die unbedingt notwendige Prävention dauerhaft verschlossen sind.

Liegt auf beiden Seiten eine berufsbedingt entstandene Gonarthrose vor, was übrigens die Regel ist, muss in der Gesamtschau eine einheitliche Minderung der Erwerbsfähigkeit formuliert und somit eine subsumierende Einschätzung abgegeben werden.