Bedeutung und Form eines Gutachtens in der GUV

An der Aufgabenstellung eines von der Gesetzlichen Unfallversicherung beauftragten Gutachters lässt sich deutlich erkennen, dass bei der Erstellung eines Gutachtens inhaltlich zahlreiche relativ eng gesteckte Rahmenbedingungen zu beachten sind. So kann zum Beispiel kein herkömmlicher ärztlicher Bericht mit Informationen zu Befunden und Behandlungen oder mit einer Dokumentation zur Entlassung aus einer stationären Heilbehandlung als Gutachten fungieren. Vielmehr muss eine fachliche Fragestellung, die sich auf einen konkreten Fall bezieht, von einem Sachverständigen umfassend bearbeitet und in diesem Zuge wissenschaftlich belegt werden. Darüber hinaus werden Tatsachen, die verfahrensrechtlich relevant sind, in einem eigenständigen Prozess bewertet. Auch mit der beratungsärztlichen Stellungnahme darf ein Gutachten keinesfalls gleichgestellt werden. Sie beschränkt sich in der Regel darauf, vorhandene Gutachten auf deren Schlüssigkeit zu überprüfen und in diesem Zusammenhang eventuelle Mängel aufzudecken. Gegebenenfalls hält der stellungsnehmende Arzt dann Rücksprache mit dem zuständigen Gutachter oder fordert ein neues Gutachten an. Dabei ist es generell nicht erlaubt, die Stellungnahme eines beratenden Arztes im Bescheid zu erwähnen.