Bedeutung von Eigenbewegungen in der Unfallversicherung

Der Begriff Eigenbewegung bezieht sich auf durch eine Person selbst koordinierte und kontrollierte Bewegungen, die einzig und allein auf dem Willen des oder der Ausführenden beruhen. Es findet dabei kein Ereignis statt, wodurch von außen eine Einwirkung auf den Körper erfolgt. Entsteht durch eine solche Eigenbewegung also ein gesundheitlicher Schaden, so ist dieser laut Gesetzlicher Unfallversicherung nicht als Dienstunfallfolge versichert.
 
Ähnlich verhält es sich im Bereich der Privaten Unfallversicherung. Dort ist festgelegt, dass ein Unfall nur dann vorliegt, wenn die Gesundheit der versicherten Person unfreiwillig geschädigt wird, indem auf ihren Körper plötzlich ein entsprechendes Ereignis von außen einwirkt und so den gesundheitlichen Schaden verursacht. Allerdings ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, mithilfe einer Deckungserweiterung eine sogenannte erhöhte Kraftanstrengung zu versichern. Darunter versteht man besondere Kraftanstrengungen, die über das herkömmliche Maß im Alltag hinausgehen.  
 
Besonders häufig passieren solche Unfälle vor allem bei sportlicher Betätigung. Verursacht werden dabei in erster Linie Zerrungen oder Risse an Bändern, Kapseln, Sehnen oder Muskeln sowie Verrenkungen von Gelenken an der Wirbelsäule oder den Gliedmaßen.