Befunderhebungsfehler vs. Diagnoseirrtum

Von einem Befunderhebungsfehler wird gesprochen, wenn ein Arzt die Erhebung von Befunden versäumt hat, die aus medizinischer Sicht notwendig gewesen wären. Üblicherweise muss in einem solchen Fall der Patient den Beweis erbringen, dass durch eben diesen Fehler die Konkretisierung einer Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens entstanden ist. Während bei einem groben Befunderhebungsfehler die Beweislast allerdings immer umgekehrt wird, geschieht dies bei einem einfachen Befunderhebungsfehler nur unter bestimmten Voraussetzungen, unter welchen der Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden vermutet wird. Dies passiert dann, wenn ein Befund, der wegen einfacher Fahrlässigkeit nicht erhoben wurde, wahrscheinlich so gravierende Folgen gehabt hätte, dass das Nicht-Reagieren als grober Fehler einzustufen wäre. 

Deutlich abzugrenzen ist der Befunderhebungsfehler vom sogenannten Diagnoseirrtum, auch wenn die Unterscheidung nicht ganz einfach und sogar recht umstritten ist. Der Diagnoseirrtum, auch Diagnosefehler genannt, stellt eine objektiv nicht korrekte Diagnose dar. Wurde während eines Prozesses ein Diagnosefehler festgestellt, ist von diesem Zeitpunkt an die Anknüpfung an einen Befunderhebungsfehler gesperrt. Wird ein Diagnosefehler als „nicht grob“ eingestuft, erfolgt laut Patientenrechte-Gesetz allerdings keine Umkehr der Beweislast, da sowohl die Symptome als auch die Verläufe von Erkrankungen oft sehr unterschiedlich ausfallen. 

Eine falsche Diagnose im Rahmen eines Gutachtens zu widerrufen, kann normalerweise nicht gefordert werden. Grund hierfür ist, dass es sich dabei um ein Werturteil handeln würde, da aus verschiedenen Fakten Rückschlüsse gezogen werden müssten.