Befundkriterien für die Anerkennung einer BK 2108

Damit eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit der Kategorie 2108 anerkannt wird, müssen sämtliche Befundkriterien als erfüllt gelten. Dabei wird zwischen dem morphologischen und dem klinischen Befund unterschieden.
Für den morphologischen Befund sind Veränderungen relevant, die bildtechnisch nachweisbar sind. Diese müssen vom Ausmaß her deutlich über dem liegen, was im jeweiligen Alter durchschnittlich zu erwarten wäre. Außerdem muss eine entsprechende Korrelation zum Ort der vermeintlichen Belastungseinwirkung feststellbar sein.
Der klinische Befund sollte dagegen folgende Gegebenheiten beinhalten: Neben dem erhöhten Muskeltonus und der Entfaltungsstörung an der Lendenwirbelsäule muss der typische Segmentschmerz genauso wie der obligatorische Bewegungsschmerz provozierbar sein. In diesem Zusammenhang wird auch von Palpation und Rotation gesprochen. Zudem ist ausschlaggebend, dass im gleichen Segment eine Schädigung beziehungsweise Nervenwurzelreizung vorliegt.