Behandlung von Schädigungen und Selbstschädigung

Bezüglich Gesundheitsstörungen und Schädigungsfolgen gibt es im Sozialen Entschädigungsrecht noch einige Sonderfälle, die gelegentlich auftreten.  
 
So können beispielsweise Gesundheitsschädigungen oder -störungen, die eigentlich nicht aufgrund der Einwirkung eines entsprechenden schädigenden Einflusses aufgetreten sind, zu einem späteren Zeitpunkt doch noch damit in Zusammenhang gebracht werden. Dies geschieht nämlich genau dann, wenn eine fachgerechte Behandlung der Schädigung, die mit ziemlicher Sicherheit erfolgreich gewesen wäre, wegen dienst- oder hafteigentümlichen Verhältnissen beziehungsweise Schädigungsfolgen zu spät oder überhaupt nicht durchgeführt wird.  
Als Schädigungsfolgen werden im Übrigen auch die Folgen von Operationen, diagnostischen Eingriffen oder sonstigen Behandlungsmaßnahmen bezeichnet, welche aufgrund von Schädigungsfolgen umgesetzt werden.  
 
Wird eine Schädigung von einer beschädigten Person dagegen angestrebt und somit absichtlich herbeigeführt, spricht man von der sogenannten Selbstschädigung. Diese gilt allerdings im Sinne der Versorgungsgesetze nicht als Schädigung. Ist es jedoch wahrscheinlich, dass die freie Willensbestimmung der jeweiligen Person aufgrund versorgungsrechtlich geschützter Tatbestände beeinträchtigt ist, so werden Selbstverletzungen, Selbsttötung oder Folgen eines derartigen Versuchs nicht als absichtlich herbeigeführt gewertet.