Behandlungspflicht und mögliche Ablehnungsgründe

Im Allgemeinen sind Kassenärzte dazu verpflichtet, alle Kassenpatienten (Mitglieder von gesetzlichen Krankenkassen) zu behandeln. Sie besitzen also normalerweise kein Streikrecht. In bestimmten Fällen ist es ihnen jedoch möglich, die Behandlung abzulehnen, und zwar aus persönlichen oder auch sachlichen Gründen.
Zu den sachlichen Gründen gehören zum Beispiel, dass der Arzt nicht die benötigten Fachkenntnisse besitzt, sein Personal nicht qualifiziert genug ist oder es der Praxis für die Diagnostik an bestimmter Ausstattung fehlt. Auch ein bereits zu hoher Patientenbestand kann der Ausschlag für eine Ablehnung sein. Der Arzt kann außerdem die Behandlung verweigern, wenn jemand eine Tätigkeit von ihm verlangt, die entweder sittenwidrig oder standeswidrig wäre oder wenn der Patient sich den ärztlichen Anordnungen widersetzt.
Als persönliche Gründe für eine Ablehnung kommen beispielsweise eine Belästigung oder Drangsalierung des Arztes infrage oder wenn das Vertrauen zwischen dem Patienten und dem Arzt auf irgendeine Weise gestört ist.
Eine absolute Ausnahme stellen allerdings Notfallpatienten dar. Aufgrund der Dringlichkeit darf deren Behandlung grundsätzlich nicht abgelehnt werden – egal ob bei Privat- oder Gesetzlich-Versicherten.
Im Falle von Privatpatienten, bei denen kein Notfall vorliegt, haben Ärzte laut Berufsordnung übrigens immer die Wahl, ob sie diese behandeln oder nicht.