Bereiche der ärztlichen Aufklärung

Die Patientenaufklärung durch den Arzt ist wesentlicher Bestandteil eines Behandlungsvertrags. Sie ist die Grundvoraussetzung dafür, dass der Patient wirksam in die Behandlung einwilligt. Ohne Aufklärung wäre die medizinische Behandlung als Körperverletzung einzustufen und somit strafbar, was wiederum zur Erbringung von Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet. Die Rechtsfolgen sind je nach Bereich unterschiedlich. Im Bedarfsfall muss der Behandler Beweise für die Aufklärung liefern. 

In folgende vier Bereiche wird die Aufklärung unterteilt: 

  • Wirtschaftliche Aufklärung: Diese muss schriftlich erfolgen. Betroffen sind hiervon z.B. Kassenpatienten, die IGeL-Leistungen selbst bezahlen müssen oder Privatpatienten, bei denen eine Überschreitung der GOÄ-Sätze zu erwarten ist.
  • Informationspflichten: Diese waren früher unter den Begriffen therapeutische Aufklärung, Verlaufsaufklärung oder Sicherungsaufklärung bekannt.
  • Risikoaufklärung: Sie gilt als Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung, die wiederum nur nach ärztlicher Aufklärung erfolgen kann. 
  • Diagnoseaufklärung: Der Behandelnde muss in diesem Zusammenhang nicht nur über die gestellte Diagnose aufklären, sondern gegebenenfalls auch über eine Verdachtsdiagnose. Hierfür müssen allerdings eindeutige Anhaltspunkte vorliegen.