Berufskrankheiten – Definition und Abgrenzung

In der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ist genau festgelegt, bei welcher Erkrankung es sich tatsächlich um eine Berufskrankheit handelt. Generell muss die Ursache der Erkrankung in der Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit liegen. Zusätzlich muss diese gesundheitliche Beeinträchtigung allerdings offiziell zu den definierten Berufskrankheiten gehören, die allesamt in einer amtlichen Liste aufgeführt sind und genau deshalb auch Listenkrankheiten genannt werden. Aktuell gibt es in der Bundesrepublik Deutschland mehr als 80 anerkannte Berufskrankheiten, von denen 15 auf mechanische Einflüsse zurückzuführen sind.
 
Damit eine Erkrankung auf die besagte Liste gesetzt wird, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Grundlegend gilt, dass die Tätigkeit, die von der betroffenen Person verrichtet wurde, versichert ist. Dadurch ist der sachliche Zusammenhang gegeben. Darüber hinaus muss diese Tätigkeit entsprechende Einwirkungen verursacht haben. Hier spricht man auch von der sogenannten Einwirkungskausalität. Außerdem muss die Ausübung des Berufs als wesentliche Bedingung für eine Erkrankung gelten, bei der es sich entweder um eine Listenkrankheit handelt oder auch um eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die als „Wie“-Berufskrankheit bezeichnet wird. Dabei geht es um die haftungsbegründende Kausalität.