Beurteilung einer BK 2108 bei Vorliegen einer Begleitspondylose

Liegt eine sogenannte Begleitspondylose vor, wird diese üblicherweise als positives Kriterium für die Diagnose einer Berufskrankheit der Kategorie 2108 eingestuft. Dies ist sogar dann der Fall, wenn Ursachenfaktoren auftreten, die zwar in Konkurrenz dazu stehen, welche das Schadensbild jedoch nicht besonders qualitativ hochwertig erklären.
Wird dagegen keine Begleitspondylose festgestellt, muss dies nicht unbedingt als negative Indizwirkung gelten. So kann sich die Gefährdung zur Erkrankung durch eine berufliche Tätigkeit beispielsweise genauso aus immer wieder auftretenden, starken Belastungen ergeben.
Anders sieht es aus, wenn laut Röntgenbefund eine monosegmentale Chondrose ohne Begleitspondylose vorliegt sowie in keinem anderen Segment ein kernspintomographischer Begleitbefund auftritt. Ist die betroffene Person außerdem über 45 Jahre alt, so sprechen Plausibilitätsüberlegungen in der Regel gegen eine Berufskrankheit der Kategorie 2108.