Das äußere Ereignis im ärztlichen Gutachten

Äußert sich ein Arzt im Rahmen der Begutachtung zu einem „äußeren Ereignis“, geht es in diesem Zusammenhang meist um einen koordinierten alltäglichen Ablauf, der durch einen ungeplanten externen Störfaktor beeinflusst wird.

Der Begriff Ereignis stammt ursprünglich von dem althochdeutschen Wort „irougen“ beziehungsweise dem neuhochdeutschen „Eräugen“ ab, was beides so viel bedeutet wie „vor Augen stellen“. Insofern handelt es sich bei einem Ereignis generell um ein Geschehen, dass beobachtet werden kann und somit genau genommen keinen Zusatz wie „äußeres“ oder „von außen“ benötigt.

Bei dem sogenannten äußeren Ereignis handelt es ich allerdings um einen feststehenden rechtsspezifischen Begriff, der sowohl in der Gesetzlichen als auch in der Privaten Unfallversicherung sowie im Dienstunfallrecht verwendet wird. In der Regel kommt als solches nur eine Krafteinwirkung auf den Körper infrage, die entsprechende gesundheitliche Schäden verursacht, und zwar direkt oder indirekt. In seltenen Fällen haben äußere Ereignisse allerdings auch Auswirkungen auf den psychischen Zustand.

Während der Zusammenhang zwischen dem äußeren Ereignis und der versicherten Tätigkeit als Unfall- oder Ereigniskausalität bezeichnet wird, spricht man bei Ereignis und Gesundheitsschaden von der haftungsbegründenden Kausalität.