Das antizipierte Gutachten

Eine bestimmte Art des Gutachtens ist das sogenannte antizipierte Gutachten. Wörtlich übersetzt heißt antizipiert „vorweggenommen“, was in diesem Zusammenhang bedeutet, dass ein durch einen Sachverständigen angefertigtes Gutachten für eine konkrete Konstellation gilt und damit auch für vergleichbare Fälle, also allgemein gültig ist. Deshalb wird ein antizipiertes Gutachten auch nicht für einen bestimmten einzelnen Fall angefertigt, sondern völlig unabhängig. Sinn und Zweck des Ganzen ist die Gewährleistung einer raschen Bearbeitung von Fällen nach möglichst einheitlichen Grundsätzen.  
 
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, wann eine Bemessungs-, Einschätzungs- und Begutachtungsempfehlung in der Gesetzlichen und Privaten sowie in der Haftplicht-Versicherung als solch ein antizipiertes Gutachten akzeptiert wird. Seitens des Bundessozialgerichts wurde hierzu im Jahr 2001 festgelegt, dass diese Art von Empfehlungen zum einen durch ein pluralistisch besetztes Fachgremium entworfen werden müssen. Zum anderen muss der Beschluss anhand eines transparenten Verfahrens erfolgen.  
Übliche Erfahrungswerte, die die Minderung der Erwerbsfähigkeit betreffen, entsprechen diesen Vorgaben nicht.