Das Beweismaß – Definition und Abstufungen

Der Begriff Beweismaß wird vor allem im Prozessrecht sowie in Bezug auf das materielle Recht verwendet. Es beschreibt den notwendigen Grad an Gewissheit zur Sicherung des Kausalzusammenhangs oder einer Tatsache. 

Bei der Beurteilung des Beweismaßes erfolgt eine Einteilung in vier Stufen: 

Handelt es sich zunächst nur um eine sogenannte Möglichkeit, genügt diese generell in keinem der Rechtsgebiete, um einen Beweis zu erbringen, sondern stellt gegebenenfalls lediglich eine schnelle Hilfe dar oder dient stellenweise als Kannversorgung. 

Im Falle einer Glaubhaftmachung genügt diese im Zivilrecht zum Beispiel bei Eilverfahren, wenn die Nachweise beziehungsweise Belege überwiegen. Zusätzlich kann eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. 

Von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit spricht man dagegen, wenn die Belege oder Nachweise eindeutig überwiegen. Zweifel, ob eine andere Ursache infrage kommen könnte, sollten bei ernsthafter, vernünftiger Überlegung ausgeschlossen werden. 

Die volle Wahrscheinlichkeit, also ein Vollbeweis oder Strengbeweis, liegt dann vor, wenn eine Wahrscheinlichkeit gegeben ist, die nahezu an Sicherheit grenzt. Da also auch hier häufig keine hundertprozentige Gewissheit vorliegt, genügt somit ein brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifel zum Schweigen bringt.