Definition des Ursachenbegriffs im Sozialen Entschädigungsrecht

Gemäß Versorgungsgesetzen versteht man unter einer Ursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne die Bedingung, die aufgrund ihrer besonderen Beziehung einen wesentlichen Beitrag zum Eintritt des jeweiligen Umstandes geleistet hat.  
Liegt allerdings der Fall vor, dass mehr als ein Umstand zum Erfolg geführt hat, werden diese aus versorgungsrechtlicher Sicht nicht generell als nebeneinanderstehende Mitursachen angesehen und als Ursachen bewertet. Dies passiert nur dann, wenn sie bezüglich ihrer Tragweite und Bedeutung hinsichtlich des Erfolgseintritts ungefähr den gleichen Wert besitzen. Überragt die Bedeutung eines Umstandes die eines anderen, dann gilt dieser im Sinne des Versorgungsrechts als alleinige Ursache.  
Der Begriff Gelegenheitsursache, genauso wie Anlass oder letzter Anstoß, stellt dagegen keine wesentliche Bedingung dar. Eine solche wird ohnehin nur in einem bestimmten Fall angenommen. Dieser liegt vor, falls der jeweilige gesundheitliche Schaden im Alltag ohnehin, also selbst ohne dem einen angeblich ausschlaggebenden Ereignis, zeitlich und vom Ausmaß her ähnlich aufgetreten wäre.