Definition von Berufsunfähigkeit und Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente

Damit die Auszahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit überhaupt in Betracht kommt, müssen zunächst die nachfolgenden Grundvoraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss bei dem Antragsteller natürlich zweifellos irgendeine Form der Berufsunfähigkeit vorliegen. Darüber hinaus muss er vor dem 02. Januar 1961 geboren sein. Außerdem müssen die aus versicherungsrechtlicher Sicht grundlegenden Voraussetzungen zur 3/5-Belegung sowie zur allgemeinen Wartezeit gegeben sein.
Der Begriff der Berufsunfähigkeit wird im Allgemeinen so definiert: Es handelt sich hierbei um Versicherte, deren potentielle Erwerbsfähigkeit wegen Behinderung oder Krankheit auf ein mögliches Pensum von weniger als sechs Stunden gesunken ist. Zum direkten Vergleich wird die Erwerbsfähigkeit von geistig, seelisch und körperlich gesunden Menschen mit gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie einer ähnlichen Ausbildung gegenübergestellt. Maßgeblich für eine derartige Beurteilung sind alle Tätigkeiten gemäß der jeweiligen Fähigkeiten und der individuellen körperlichen Kräfte, welche unter Rücksicht auf die speziellen Anforderungen der bis dahin vorliegenden Berufsunfähigkeit sowie in Bezug auf Umfang und Dauer des bisherigen Berufs zumutbar sind. Wurde ein Versicherter erfolgreich umgeschult beziehungsweise ausgebildet, kann ihm die entsprechend passende Tätigkeit auch zugemutet werden. Ist er in der Lage, dieser Beschäftigung pro Tag mindestens sechs Stunden nachzugehen, gilt er nicht als berufsunfähig. Die Lage des Arbeitsmarktes spielt dabei keine Rolle.