Der Beweis im Prozessrecht: Vermutung - Erhebung - Verwertung - Würdigung

Während eines Prozesses können immer wieder neue Beweise in das Verfahren mit einfließen und verarbeitet werden. Dabei wird nicht nur auf offensichtliche Fakten zurückgegriffen. Häufig kommt es auch erst im Laufe der Untersuchungen, wie zum Beispiel im Rahmen einer Gutachtenerstellung, zu genaueren Erkenntnissen, die der Beweislage dienlich sind. 

Beweisvermutungen gibt es generell in sämtlichen Rechtsgebieten, nur nicht im Strafrecht. Ansonsten wird die objektive beziehungsweise die materielle Beweislast durch gesetzliche Vermutungen entweder erleichtert oder umgekehrt. Man entscheidet „in dubio pro reo“. 

Wenn es um die Erhebung und Verwertung von Beweisen geht, kann es in beiden Fällen zu einem Verbot kommen. Das Beweisverwertungsverbot ist dabei meist die Schlussfolgerung eines Beweiserhebungsverbots. Letztendlich entscheidend ist allerdings die jeweilige Zielsetzung. 

Der Begriff „freie Beweiswürdigung“ bezeichnet dagegen den Zeitpunkt, an dem ein Richter sich von dem Kausalzusammenhang oder einer Tatsache beziehungsweise dessen oder deren Unwahrheit oder Wahrheit überzeugt. Es handelt sich um einen inneren Vorgang der Wertung zur abschließenden Meinungsbildung. Dabei unterliegt er keinen konkreten Regeln, ist also weitestgehend frei.