Der Grad der Behinderung

Im Schwerbehindertenrecht dient der Grad der Behinderung (abgekürzt: GdB) als ein Feststellungs- und Einschätzungskriterium derselbigen. Er ist die Maßeinheit dafür, um zu beziffern, inwiefern eine Person durch ihre Behinderung unter Funktionseinbußen leidet.

Eine Behinderung im Allgemeinen ist gesetzlich in etwa so definiert, dass behinderte Menschen bezüglich ihrer Sinne beziehungsweise seelisch, geistig oder körperlich beeinträchtigt sind und darüber hinaus mit umwelt- und einstellungsbedingten Hürden zu kämpfen haben. Solche Beeinträchtigungen treten auf, wenn die Zustände von Körper und Gesundheit nicht dem eigentlichen Lebensalter entsprechen. Dadurch ist es Behinderten höchstwahrscheinlich über längere Zeit als ein halbes Jahr nicht möglich, in gleichberechtigter Form an der Gesellschaft teilzuhaben. Für das Vorliegen eines GdB müssen stets beide Beeinträchtigungen vorliegen, also die Gesundheitsstörung selbst in Kombination mit der Auswirkung auf die gesellschaftliche Teilhabe.

Eine Festlegung des GdB erfolgt immer ohne Prozentangabe in Zahlen von zehn bis 100, die wiederum in Zehnerschritten abgestuft werden. Verbindliche Anhaltspunkte für die jeweilige Bemessung liefern die Versorgungsmedizinischen Grundsätze der Anlage 2 zur Versorgungsmedizin-Verordnung.