Der Grad der Schädigungsfolgen

Der Grad der Schädigungsfolgen — kurz GdS genannt — ist ein Begriff, der als Feststellungs- und Einschätzungskriterium im Sozialen Entschädigungsrecht Verwendung findet. Konkret bedeutet dies, dass anhand der vorliegenden Auswirkungen von psychischen und / oder körperlichen Störungen der Gesundheit die entsprechende Höhe der Rentenleistung berechnet wird. Berücksichtigt werden hierfür sämtliche Lebensbereiche.

Eine bindende Grundlage für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen beziehungsweise dessen Einschätzung stellen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze der Anlage 2 zur Versorgungsmedizin-Verordnung dar. Dabei löste der Begriff GdS die frühere Bezeichnung MdE ab, was ausgeschrieben Minderung der Erwerbsfähigkeit bedeutet.

Während die MdE in Prozent angegeben wurde, wird der GdS in Zahlen von zehn bis 100 festgelegt und, analog zum GdB, ebenfalls in Zehnergraden abgestuft. Auch hier gilt, dass die Gesundheitsstörung unbedingt länger als ein halbes Jahr vorliegen muss. Gesundheitsstörungen bis zu sechs Monaten gelten lediglich als vorübergehend und werden nicht berücksichtigt.