Der Jahresarbeitsverdienst als Bemessungsgröße im Versicherungsfall

Tritt ein Versicherungsfall ein, zum Beispiel aufgrund eines Arbeitsunfalls, so ist für die Berechnung der Versicherungsleistung der Jahresarbeitsverdienst – kurz JAV – des oder der jeweiligen Versicherten relevant.  
 
Gemäß § 82 Abs. 1 im Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch wird der Jahresarbeitsverdienst so definiert, dass darin der Gesamtbetrag aller Arbeitseinkommen und -entgelte der zwölf Monate enthalten sein muss, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls lagen.  
Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 Prozent, so wird die volle Rente bezahlt, was zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes entspricht. Eine Teilrente wird hingegen entsprechend dem Prozentsatz berechnet, um die auch die Erwerbsfähigkeit gemindert ist, und somit in der Höhe des Vomhundertsatzes der jeweiligen Vollrente genehmigt.
Für Kinder und Jugendliche wird zur Berechnung der Versicherungsleistung eine zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Bezugsgröße herangezogen: Im Jahr 2020 lag das Durchschnittsentgelt der Gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern bei 38.220 € sowie in den neuen Bundesländern bei 36.120,00 €. Vor Vollendung des sechsten Lebensjahres erhalten Versicherte hiervon 25 Prozent, Personen zwischen sechs und 14 Jahren 33 1/3 Prozent.