Die Behinderung als Grundlage für das Recht auf Leistungen

Laut Sozialgesetzbuch ist das Vorhandensein oder das Ausmaß einer Behinderung ausschlaggebend für den Anspruch auf bestimmte Leistungen. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine medizinische Rehabilitation handeln, genauso aber auch um Unterstützungen in sozialer oder beruflicher Hinsicht. Kostenträger sind dabei unter anderem die Deutsche Rentenversicherung und die gesetzlichen Krankenkassen.  
 
Die Definition des Begriffs Behinderung wurde im Jahr 2012 an die Maßstäbe der World Health Organization – kurz WHO – angepasst. So orientiert man sich bei der Einstufung an der Ausprägung der Konflikte mit der Umwelt, je nachdem, wie barrierefrei diese gestaltet ist. Beschrieben wird die Behinderung unter Zuhilfenahme der International Classification of Functioning, Disability and Health, abgekürzt ICF. Dabei werden der Gesundheitszustand, die Funktionsfähigkeit sowie die Beeinträchtigung, also der aktuelle Zustand unter Berücksichtigung des individuellen Kontextes der jeweiligen Person beurteilt.  
 
Gemäß der Versorgungsmedizinischen Grundsätze wird der Grad der Behinderung konkreter definiert. In Zehnerschritten von 1 bis 100 ist dann festgelegt, wie stark tatsächlich die Auswirkungen auf die Teilhabe des Menschen am Leben in der Gesellschaft sind.