Die besondere berufliche Betroffenheit als Bewertungskriterium der MdE

In der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es eine Besonderheit bei der Berechnung des Rentenanspruchs beziehungsweise was die Voraussetzung für eine Erhöhung der Summe betrifft. Und zwar erfolgt bei der Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit – kurz MdE – eine Berücksichtigung von Nachteilen der versicherten Personen, welche durch den eingetretenen Versicherungsfall entstanden sind. Konkret geht es dabei um berufliche Erfahrungen und Kenntnisse, die aufgrund dessen nur in geringerem Maße oder überhaupt nicht mehr genutzt und auch nicht anderweitig ausgeglichen werden können. Solche Nachteile gelten allerdings nur dann als gerechtfertigt, wenn durch das Nichtberücksichtigen von Beruf und Ausbildung die MdE-Bewertung unangemessen hart ausfallen würde. 

Als Merkmale zur Beurteilung dienen insbesondere folgende Aspekte: 

  • Wie lange dauert(e) die Ausbildung? 
  • Wie lange wird beziehungsweise wurde diese bestimmte Berufstätigkeit ausgeführt? 
  • Welche günstige Stellung im Erwerbsleben wurde durch die bisher ausgeübte Tätigkeit gewährleistet? 
  • Ist durch den Versicherungsfall ein unzumutbarer sozialer Abstieg eingetreten? 

Generell handelt es sich bei dieser Fragestellung allerdings um ein allein versicherungsrechtliches Thema, sodass hierzu kein Sachverstand eines ärztlichen Gutachters benötigt und dieser somit auch nicht befragt wird.