Die Einwilligung von Patienten als Rechtfertigungsgrund

Laut Gesetz sind Ärzte generell dazu verpflichtet, vor jeder medizinischen Maßnahme die entsprechende Einwilligung der Patientin oder des Patienten einzuholen. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Eingriff in deren oder dessen Gesundheit beziehungsweise in den Körper vorgesehen ist. Wurde keine Einwilligung erteilt oder hat der Behandler das Einholen derselbigen versäumt, begeht er Körperverletzung und macht sich strafbar. Insofern trägt dieser ebenfalls die Beweislast dafür, dass eine Einwilligung vorliegt und auch wirksam ist.
 
Um dazu fähig zu sein, eine Einwilligung zu erteilen, müssen Patienten nicht volljährig sein, jedoch die dafür notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen. Als subjektive Voraussetzung für die Wirksamkeit gilt außerdem, dass die betroffene Person frei von Willens- und Wissensmängeln ist. Die objektive Voraussetzung ist, dass in ein Rechtsgut eingewilligt wird, über welches die oder der Einwilligende in der Lage ist zu verfügen.  
 
In einzelnen Fällen, wenn eine Maßnahme unaufschiebbar und der Rechtsgutinhaber gleichzeitig unfähig zur Einwilligung ist, darf diese ausnahmsweise vorausgesetzt werden, sofern diese höchstwahrscheinlich mit dem Patientenwillen übereinstimmt.