Die Entwicklung der Berufskrankheiten-Verordnung bis zum Jahr 1977

Nachdem in einer späteren Version der Verordnung für Berufskrankheiten aus dem Jahr 1961 noch generell von der zwingenden Aufgabe einer beruflichen Tätigkeit durch Erkrankung die Rede war, wurde auch im Jahr 1963 bezüglich der Auslöser lediglich allgemein von ungewohnten Arbeiten gesprochen, bei denen die notwendige Anpassung fehlt oder gestört ist. Dabei gab es weiterhin keinerlei konkrete Angaben zu möglichen Ursachen oder besonders gefährdeten Personen. In der Fassung von 1977 erfolgte immerhin eine Ausweitung der zu unterlassenden Erwerbstätigkeit auf grundsätzlich alle Tätigkeiten, die die Berufskrankheit entstehen lassen, verschlimmern oder wiederaufleben lassen könnten beziehungsweise dies eindeutig zu verantworten haben. Versichert war unter dieser Verordnung lediglich der passive Bewegungsapparat, zu welchem beispielsweise die Sehnenscheiden sowie die Ansätze und Hüllen der Muskeln und Sehnen gehören. Der aktive Bewegungsapparat war dabei nicht abgedeckt, wozu in diesem Beispiel die Muskeln und Sehnen selbst zählen. Eine besonders häufig auftretende und dadurch sehr bekannte Erkrankung, die aufgrund beruflicher Überbeanspruchung entstand, war damals die sogenannte Sehnenscheidenentzündung, die auch heute noch relativ stark verbreitet ist.