Die Kannversorgung: Keine Ermessensentscheidung, sondern im Zweifelsfall ein „Muss“!

Auch wenn im Sozialen Entschädigungsrecht normalerweise das Beweismaß des Sozialrechts sowie die Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung entscheidend sind, kann es in Einzelfällen zu einer Beweiserleichterung kommen.  
 
Laut § 1 Abs. 3 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes darf mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Beispiel eine Gesundheitsstörung auch auf anderem Wege als Folge einer Schädigung anerkannt werden. Und zwar ist dies dann möglich, wenn es seitens der medizinischen Wissenschaft bezüglich der Ursache bisher kein eindeutiges Ergebnis gibt, die Anerkennung der Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge jedoch allein daran scheitert.  
 
Unter diesen Voraussetzungen kommt eine Beweiserleichterung infrage:

  • Es existiert keine herrschende Meinung zur Ursache der jeweiligen Gesundheitsstörung.
  • Entweder zur Gesundheitsstörung selbst oder zu dem geschützten, als Ursache zu diskutierenden Bereichs liegt ein Vollbeweis vor.
  • Die tatsächliche Gesundheitsstörung an sich stimmt mit einer bereits anerkannten Arbeitshypothese hinsichtlich Krankheitsgeschichte und Ursache überein.