Im Unfallrecht der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es hin und wieder eine Besonderheit, und zwar dann, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einem bestimmten äußeren Ereignis lediglich vermutet wird. Eine reine Vermutung kann nur dann umgangen werden, falls es brauchbare Anhaltspunkte für alternative Ursachen gibt.
Besteht allerdings eine reine Vermutung, erstreckt sich diese nicht auf die haftungsbegründende Kausalität und somit nicht auf den Kausal-Zusammenhang zwischen dem Erstgesundheitsschaden und dem eigentlichen Ereignis. Der Kläger trägt dabei für den Zusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Ereignis die sogenannte objektive Beweislast.
Im Berufskrankheitenrecht der gesetzlichen Unfallversicherung gilt eine Vermutung dagegen als widerlegt, sobald es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass es ein Zusammenhang zu einer oder mehreren außerberuflichen Ursache(n) besteht.