Liegt mehr als 26 Wochen nach einem Versicherungsfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent vor, bildet dies in der Gesetzlichen Unfallversicherung die Voraussetzung für den Erhalt einer Rente beziehungsweise rentenberechtigten Entschädigung.
Lediglich bei Vorliegen eines Stützrenten-Tatbestands wird laut den gesetzlichen Vorgaben auch eine MdE unter diesem Prozentsatz akzeptiert. Der Begriff Stützrente steht für die Situation, wenn bereits mehrere Versicherungsfälle eingetreten sind. Als sogenannter Stützfall wird der Tag bezeichnet, an dem das nachfolgende Ereignis vorgefallen ist. Für alle einzelnen Fälle legen die zuständigen Versicherer den MdE-Grad fest, welche dann in Summe den aktuell gültigen Grad ergeben.
In manchen anderen Bereichen gelten jedoch Sonderregelungen: Die Landwirtschaftliche Unfallversicherung setzt zum Beispiel für Landwirte und deren Angehörige einen Prozentsatz von mindestens 30 voraus. Für Beamte erfolgt laut Dienstunfallrecht dagegen ein Unfallausgleich ab einer MdE von 25 Prozent.