Dienstunfähigkeit und Dienstunfallfürsorge im Beamtenrecht

Spricht man im Beamtenrecht von Dienstunfähigkeit, so muss diese vom behandelnden Arzt mit einem sogenannten Gesundheitszeugnis attestiert werden. Aus Datenschutz-Gründen darf dieses allerdings keinerlei medizinische Daten enthalten. Es sollte in dem Dokument jedoch ein Termin für eine eventuelle Nachuntersuchung fixiert werden und gegebenenfalls Hinweise auf einen dienstlichen oder privaten Unfall enthalten sein. Wird die Richtigkeit angezweifelt, erfolgt im Regelfall eine Begutachtung durch den dafür zuständigen Arzt, wobei für die finale Entscheidung die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ebenfalls berücksichtigt wird.  

Für die Dienstunfallfürsorge ist laut §30 des Beamtenversorgungsgesetzes – kurz BeamtVG - die Dienstbehörde zuständig. Ist ein Dienstunfall Ursache für die Verletzung eines oder einer Beamten, dann erhält die betroffene Person sowie ihre Hinterbliebenen eine Unfallfürsorge. Als Dienstunfall wird ein Ereignis bezeichnet, das auf einer plötzlich aufgetretenen, äußeren Einwirkung beruht, infolge oder in Ausübung des Dienstes eingetreten ist, einen körperlichen Schaden verursacht hat und zeitlich sowie örtlich bestimmbar ist. Darüber hinaus gilt die Erkrankung eines oder einer Beamten als Dienstunfall, wenn er oder sie der Gefahr einer bestimmten Erkrankung durch die Art seiner dienstlichen Verrichtung besonders stark ausgesetzt ist.
Gemäß Beamtenversorgungsgesetz werden neben einer Heilbehandlung diverse Leistungen erbracht, die einen Unfallausgleich und ein Unfallruhegehalt, eine Unfallhinterbliebenenversorgung und eine einmalige Unfallentschädigung sowie eine Erstattung für eventuelle Sachschäden beinhalten können.