Dienstunfall – Definition und Bedeutung

Im Gegensatz zum Begriff Arbeitsunfall, der in der Gesetzlichen Unfallversicherung gebraucht wird, spricht man im Beamtenrecht (sowie im Zusammenhang mit dem Recht der Soldaten und dem Richterrecht) vom sogenannten Dienstunfall. Laut Beamtenversorgungsgesetz handelt es sich dabei sinngemäß um ein plötzlich während der und / oder durch die Dienstausübung eingetretenes Ereignis, das zeitlich und örtlich bestimmbar ist und bei dem durch äußere Einwirkung ein körperlicher Schaden entstanden ist. Bei der Beurteilung eines Dienstunfalls wird zum einen das Beweismaß des Zivilrechts herangezogen. Außerdem gilt die Bedingungs- beziehungsweise die Kausalitätstheorie des Sozialrechts.
 
Wenn es um die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit geht, dann orientiert man sich hierbei nicht an den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, sondern an der individuellen körperlichen und geistigen Beeinträchtigung, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben.. Treten mehrere Dienstunfälle ein, wird als Resultat aus allen Ereignissen und Beeinträchtigungen ein Gesamt-MdE errechnet. Einen Unfallausgleich erhält die oder der Geschädigte generell erst ab einer Minderung von 25 Prozent.