Einsichtsrecht von Patienten

Jede Patientin und jeder Patient hat laut Paragraf 630 g des Bürgerlichen Gesetzbuches ein sogenanntes Einsichtsrecht in seine Patientenakte. Behandelnde Ärzte müssen also jederzeit unverzüglich Einsicht in die betreffenden Behandlungsunterlagen gewähren, sofern dies gewünscht wird oder aus irgendeinem Grund notwendig ist. Genauso besteht darüber hinaus eine Herausgabepflicht, was bedeutet, dass auf Verlangen Abschriften oder Kopien bestimmter Unterlagen herausgegeben werden müssen.  
 
Im zweiten Fall gelten folgende Rahmenbedingungen:
Patientinnen und Patienten müssen den Behandlern die Kosten für die Anfertigung der Kopien sowie für das Porto beziehungsweise den Versand, falls gewünscht, ersetzen.  
Für den Arbeitsaufwand kann der behandelnde Arzt nichts berechnen.
Der Patient oder die Patientin hat keinerlei Anspruch darauf, dass die Unterlagen verschickt werden, sondern lediglich auf das Bereithalten derselbigen.
Die Abschriften können auch in elektronischer Form angefordert werden.
Sämtliche Dokumente, die der Arzt herausgibt, müssen zum einen gut lesbar und zum anderen auch ohne entsprechendes Fachwissen verständlich sein.
Unterlagen müssen korrekt sein und vollständig vorgelegt oder kopiert werden. Im Zweifelsfall muss der Arzt dies sogar schriftlich bestätigen.
 
Übrigens kann ein Wunsch auf Einsichtnahme nur dann abgelehnt werden, wenn zum Beispiel erhebliche Rechte von dritten Personen entgegenstehen oder therapeutische Gründe dagegensprechen.