Einstufung der Minderung zur Erwerbsfähigkeit und daraus folgende Versicherungsleistungen

Nach erfolgter Einschätzung des Ausmaßes der geminderten Erwerbsfähigkeit wird die Art beziehungsweise der Umfang der Versicherungsleistungen festgelegt. Je nach Situation wird eine vorläufige Entschädigung über die Zahlung eine Rente getroffen oder die Höhe der Rente wird bereits für unbestimmte Zeit festgelegt. Die Erfahrungswerte der Gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich dabei immer auf die Dauerrente. Zeichnet sich in der Phase der vorläufigen Entschädigung ab, dass die versicherte Person sich nicht an die Einschränkung gewöhnen wird oder kann, so ist eine geringe Erhöhung der Rente durchaus noch möglich. Auch die Dauer der Arbeitsunfähigkeit spielt eine ausschlaggebende Rolle. So ist nach 78 Wochen oder später in der Regel keine Besserung oder Anpassung mehr zu erwarten. Die Höhe der Dauerrente muss grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach dem Unfallereignis festgesetzt werden. Für die Bewertung der Minderung, abweichend von der vorläufig festgelegten Rente, bedarf es dabei keiner wesentlichen Veränderung. Als solche gelten positive oder negative Veränderungen bereits anerkannter Unfallfolgen, die drei Monate oder länger bestehen und einer Änderung der Einstufung um mindestens fünf Prozent bedeuten würden. Auch das Auftreten einer weiteren, neuen Unfallfolge zählt dabei zur Kategorie „negative Veränderung“. Für die Berechnung der Gesamtminderung dürfen einzelne Defizite nicht einfach addiert werden. Die stärkste Beeinträchtigung zählt als Maßstab, auf dessen Basis eventuelle Erhöhungen durch weitere Schäden für jeden Einzelfall geprüft werden müssen.