Entstehung von Berufskrankheiten aufgrund physikalischer Einwirkungen

Wenn es um berufsbedingte Erkrankungen geht, die durch eine Art von physikalischer Einwirkung entstanden sind, dann spricht man auch von den sogenannten orthopädisch-chirurgischen Berufskrankheiten. Die älteste „chirurgische“ Listenkrankheit ist dabei die BK2103. Bereits im Jahr 1929 wurde diese eingeführt und in darauf folgenden Jahrzehnten im Rahmen von sechs Verordnungen immer wieder leicht abgeändert beziehungsweise erweitert. Nachdem bereits in der Reichsregierungsverordnung von 1913 festgelegt wurde, dass eine Ausdehnung der Unfallversicherung auf spezielle gewerbliche Berufskrankheiten zulässig ist, war in der BKVO von 1929 erstmalig von „Erkrankungen der Muskeln, Knochen und Gelenke durch Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen“ die Rede. Nach den anschließenden Reformen lautete die Berufskrankheitenverordnung von 1976, die bis heute gilt, letztendlich folgendermaßen: „Erkrankungen durch Erschütterungen bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen“. Maschinen, die für diese Art der Einwirkungen infrage kommen, sind neben Kettensägen, Schleifschwingern und pressluftgetriebenen Werkzeugen beispielsweise auch Niethämmer und Nagler sowie Meißenhämmer, Bohr- und Abbauhämmer. Dabei besteht bei Auftreten der Erkrankung kein Zwang zur Unterlassung der jeweiligen Tätigkeit.