Festlegen des Grades der Behinderung

Der Grad der Behinderung – kurz GdB genannt - wird anhand der Auswirkungen der jeweiligen Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben berechnet und orientiert sich an den jeweiligen Funktionsbeeinträchtigungen der betroffenen Person. Für der Bemessung dieses Grades werden sämtliche Lebensbereiche berücksichtigt und entsprechend ausgewertet.  
Unter Berücksichtigung der möglichen Abstufung in Zehnerschritten kann der GdB schließlich auf einen Wert zwischen 20 und 100 festgelegt werden. Grundsätzlich gilt die Vorschrift, dass sowohl der Grad der Behinderung als auch der Grad der Schädigung nach den gleichen Grundsätzen bemessen werden muss.
 
Wenn der Fall vorliegt, dass verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen vorhanden sind, müssen einzelne GdS (Grade der Schädigung) angegeben werden, die allerdings nicht zusammengerechnet werden dürfen. Stattdessen führen diese in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung aller Wechselbeziehungen zu einem individuellen Gesamt-GdS.
 
Zusätzlich zur Behinderung können weitere Merkmale gesundheitlicher Art kommen, die eventuell als Voraussetzung zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen dienen. Hierfür erforderliche Feststellungen werden dann im Verfahren von den zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden getroffen.