Feststellung des Krankheitsbildes im Falle einer BK 2101 durch einen Gutachter für Berufskrankheiten

Zieht ein Gutachter bei der Beurteilung eines Krankheitsbildes in Erwägung, dass es sich dabei um eine Berufskrankheit aus der Kategorie mit der Nummer 2101 handeln könnte, sind nachfolgende Punkte zu prüfen. So gelten bestimmte arbeitstechnische Voraussetzungen, die ausschlaggebend dafür sind, dass eine solche Erkrankung überhaupt erst entsteht. Werden die Bewegungsabläufe analysiert, muss beispielsweise festgestellt werden, dass die Tätigkeit mindestens drei Stunden lang ausgeführt wurde und es gilt herauszufinden, ob es bei den Tätigkeitsabläufen irgendwelche Änderungen gab. Außerdem ist auch der Zeitpunkt ausschlaggebend, wann die Erkrankung letztendlich aufgetreten ist, ob in der Umstellungs- oder in der Anpassungsphase. Anschließend erfolgt eine Prüfung der Kausalität. Dabei wird hinterfragt, ob das jeweilige Krankheitsbild und der Krankheitsverlauf belastungskonform sind, das heißt, ob die geschädigte Struktur auch belastet war und ob eine Besserung eintritt, wenn die Tätigkeit unterlassen wird. Darüber hinaus muss geprüft werden, ob eine Störung der Anpassung oder ein Unterlassungstatbestand nachweisbar ist. Zudem sollte auch nach möglichen Ursachen im außerberuflichen Bereich geforscht werden. Besonders skeptisch muss der Gutachter sein, wenn zum Beispiel über mehrere Jahre hinweg schwere Arbeit verrichtet wurde, weil dann im Normalfall ein Trainingseffekt vorliegt. Aber auch bei Belastungen, die nicht einseitig einwirken, werden die Umstände genauer geprüft. Genauso werden Erkrankungen, die im nicht-belasteten wie im belasteten Zustand ähnlich oft auftreten, kritischer beäugt.