Feststellung von Ursache und Wirkung bei Vorliegen einer psychischen Störung

Liegt bei einer versicherten Person ein gesundheitlicher Schaden psychischer Natur vor, der offensichtlich durch ein bei Ausübung der versicherten Tätigkeit geschehenes Ereignis verursacht wurde, muss in jedem Fall eine konkrete Feststellung des Gesundheitsschadens durchgeführt werden. Ziel dabei ist, dass am Ende die dazugehörige Einordnung des Versicherungsfalls in das Klassifikationssystem der Gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen kann. Ausschlaggebend für eine korrekte Einstufung sind zunächst die funktionellen Auswirkungen der individuellen Schädigung auf das Erwerbsleben der betroffenen Person. Nur aufgrund der Diagnose einer vorliegenden Störung liegt offiziell noch kein Fall einer geminderten Erwerbsfähigkeit vor. Wichtig ist in erster Linie, dass bei genauer Betrachtung der Symptome ein spezifischer Bezug zum Unfall vorhanden und nachweisbar ist. Dies können beispielsweise Ängste sein, die durch das geschehene Ereignis hervorgerufen worden. Bei eher leichten Störungen muss hingegen hinterfragt werden, ob es sich vielleicht lediglich um als normal geltende Zustände wie Trauer, Besorgnis oder Kränkung handelt. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang vor allem, inwiefern und in welchem Ausmaß die Erwerbsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt ist. Darüber hinaus muss für eine finale Beurteilung definitiv feststehen, welche Einwirkung den psychischen Schaden verursacht hat, welches traumatisierenden Ereignis oder welcher Umstand also für die Störung letztendlich verantwortlich gemacht werden kann.