Folgeschäden

Der Begriff Folgeschaden ist im Grunde genommen als Synonym für den Ausdruck Unfallfolgen zu sehen. Das grundsätzliche Vorliegen eines solchen Schadens und der Ausmaß desselbigen dient als Grundlage, wenn über die Genehmigung von Rentenleistungen entschieden werden muss. Lediglich ein Arzt ist dazu befugt, einen Folgeschaden durch die Sicherung der vorliegenden Befunde zu diagnostizieren.
Häufig folgt ein derartiger Schaden auf unproblematische Art und Weise auf einen bereits verursachten und eventuell schon seit längerer Zeit vorliegenden Erstschaden. Dies passiert zum Beispiel dann, wenn bei einem Arbeitsunfall ein Knochenbruch verursacht und dadurch das betroffene oder benachbarte Gelenk in seiner Bewegung beeinträchtigt wird.
Im Falle eines Folgeschadens steht übrigens vor allen Dingen im Vordergrund, welche durch den Unfall hervorgerufene Beeinträchtigung einer bestimmten Funktion vorliegt. Die alleinige Formulierung einer Diagnose ist hierbei weder aussagekräftig genug noch final entscheidend.
Verwendet man den Begriff Folgeschaden im engeren Sinne, so kann er auch als Spätschaden bezeichnet werden, also als Schaden, der eventuell auf einen Erstschaden zurückzuführen ist. Auch hier gilt allerdings wieder vorrangig die Frage nach der Kausalität.