Für Gutachten geltende Fristen

Bei der Erstellung von Gutachten gibt es diverse Fristen zu beachten, die gesetzlich definiert sind oder bei Beauftragung durch das Gericht festgelegt werden. Hierbei ist zu unterscheiden, um welche Art von Gutachten es sich handelt und wer dieses in Auftrag gegeben hat, beziehungsweise was das Ziel oder der Zweck des Gutachtens ist.  
 
Laut dem Vertrag zwischen Ärzten und Unfallversicherungsträger aus dem Jahr 2018 beispielsweise muss ein Gutachten innerhalb von drei Wochen bei den Unfallversicherungsträgern vorliegen. Hierzu gehören: Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die Unfallkassen sowie die Berufsgenossenschaften. Bei der Gesetzlichen Krankenversicherung gilt eine vierwöchige Frist für die Erstellung von zahnärztlichen Gutachten. Für ärztliche Gutachten wird dagegen nur eine Bearbeitungszeit von drei Wochen eingeräumt.
 
Generell müssen die Untersuchungen von Probanden und die Gutachtenerstellung selbst möglichst zeitnah aufeinander folgen, damit der persönliche Eindruck noch in die Bewertung mit einfließen kann. So kann es zum Beispiel vorkommen, dass ein psychiatrisches Gutachten eventuell nicht mehr akzeptiert wird, falls zwischen Untersuchung und Gutachtenerstattung bereits mehr als ein Jahr vergangen ist.