Geminderte Erwerbsfähigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht

Wie stark die Erwerbsfähigkeit aufgrund einer bestimmten Schädigung gemindert ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.  
Neben dem generellen Ausmaß der gesundheitlichen Störung muss zum Beispiel auch berücksichtigt werden, ob der bisherige Beruf durch die Schädigungsfolgen überhaupt weiterhin ausgeübt werden kann. Dies kann nicht nur die berufliche Tätigkeit betreffen, die zuvor ausgeübt oder begonnen wurde, sondern auch einen Beruf, der nachweislich angestrebt wurde. Genauso kann ein Beruf relevant sein, der erst in der Zeit nach dem Eintreten der Schädigung ausgeübt wurde oder immer noch ausgeübt wird.
 
Während man bis zum Jahr 2008 von der Minderung der Erwerbsfähigkeit gesprochen hat, wird diese heute als Grad der Schädigungsfolgen betitelt. Er zählt zum einen als Maßstab für den Leistungsumfang. Anhand seiner Höhe wird zudem die individuelle Rente berechnet. Dabei berücksichtigt man allerdings nicht alle Funktionsausfälle, sondern lediglich ein paar, bei denen der Zusammenhang von Ursache und Wirkung klar erkennbar ist.
 
Liegt ein Grad der Schädigungsfolgen vor, der gemäß MdE-Punktesystem mit 130 oder mehr Punkten bewertet wird, so bekommen erwerbsunfähige Geschädigte eine sogenannte Schwerstbeschädigtenzulage. Dies gilt auch, wenn eine Person bereits den Anspruch auf eine Pflegezulage von Stufe III oder höher hat. Die Pflegezulage wiederum wird dann gewährt, wenn jemand für häufige, regelmäßige Erledigungen, die täglich anfallen und als existenzsichernd gelten, stets fremde Hilfe benötigt.