Gemäß den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen der Privaten Unfallversicherung zählt das sogenannte Genesungsgeld als eine nicht selbständige versicherte Leistungsart, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Krankenhaustagegeld zur Verfügung steht.
Der Versicherte erhält den Anspruch auf Genesungsgeld, sobald er aus dem Krankenhaus entlassen wird. Je nachdem, für wie viele Kalendertage eine Person bereits Krankenhaustagegeld erhalten hat, steht ihr entsprechend lange Genesungsgeld zu. Der Höchstsatz ist jedoch auf 100 Tage begrenzt. Außerdem erlischt im Falle eines Versterbens des Patienten oder der Patientin vor der Entlassung aus dem Krankenhaus auch jeglicher Anspruch auf Genesungsgeld.
Das Krankenhaustagegeld wird dagegen bis zu zwei Jahre nach dem Unfall ausgezahlt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die oder der Versicherte aufgrund des Unfalls beziehungsweise aus medizinischer Notwendigkeit heraus vollstationär heilbehandelt wird. Alternativ wurde er oder sie ambulant chirurgisch operiert und ist dadurch für eine bestimmte Zeit komplett arbeitsunfähig oder hinsichtlich seiner oder ihrer beruflichen Tätigkeit in vollem Maße beeinträchtigt. Die Höhe der Auszahlung orientiert sich dabei daran, welche Versicherungssumme vereinbart wurde.