Sowohl in der Verwaltungsgerichtsordnung als auch in der Finanzgerichtsordnung und im Sozialgerichtsgesetz ist festgelegt, dass ein Rechtsstreit durch den sogenannten Gerichtsbescheid entschieden wird. Dieser hat generell die Wirkung von einem Urteil und muss deshalb auch wie ein solches begründet werden.
Weist eine Sache keinerlei rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit besonderer Art auf und gilt ein Sachverhalt als geklärt, so ergeht der Gerichtsbescheid ohne jegliche mündliche Verhandlung.
Gemäß der Verfahrensordnungen aller drei Bereiche kann eine mündliche Verhandlung allerdings noch bis zu einem Monat nach dem Gerichtsbescheid beantragt werden.
Ist es möglich, anhand eines Gerichtsbescheids zu entscheiden, beziehen sich die eventuellen Folgen daraus hauptsächlich auf den Bereich Gebührenrecht.