Geschichtlicher Hintergrund von orthopädisch-chirurgischen Berufskrankheiten

Bereits im Jahr 1913 wurde in der damals gerade verabschiedeten Reichsversicherungsordnung festgelegt, dass die Unfallversicherung im Falle einer Verordnung durch die Reichsregierung auf spezielle Berufskrankheiten, die gewerblich bedingt sind, erweitert werden kann. Die RVO bildete in Deutschland bis 1992 die Grundlage des Sozialrechts. Ab 1975 wurde sie allerdings nach und nach vom Sozialgesetzbuch abgelöst wurde. Sowohl in der RVO von 1963 als auch im SGB von 1997 wird bezüglich Berufskrankheiten eine klare kausale Ausrichtung formuliert. Dementsprechend wird eine Krankheit nur in die Liste mit aufgenommen, sofern sie erwiesenermaßen aufgrund bestimmter Einwirkungen entsteht, denen die betroffenen Gruppen von Personen zweimal mehr ausgesetzt sind als die herkömmliche Bevölkerung. Zudem muss der gesundheitliche Schaden durch Tätigkeiten entstehen, die in besonders gefährdeten Bereichen stattfinden. Zwischen 1925 und 1952 gab es mehrere Verordnungen zu diesem Thema, die in ihrer Beschreibung immer konkreter wurden. Nachdem Berufskrankheiten lange Zeit nicht weiter definiert waren, wurde zunächst eine allgemeine Aussage ergänzt, dass verschiedene Regionen betroffen sein können, gefolgt von einer Aufzählung von möglichen Auslösern bis hin zur detaillierteren Formulierung, welche Körperteile in der Regel inwiefern beschädigt werden. Dabei kann die Entwicklung in folgende Phasen eingeteilt werden: Zu Zeiten von Bergbau und Industrialisierung war die Verordnung bezüglich Berufskrankheiten auf ein minimales Ausmaß beschränkt. Diese Variante wurde dann infolge der Teilung Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg weiter ausgearbeitet und bei der Wiedervereinigung aktualisiert. Anschließend folgte eine Ausweitung der Verordnung auf zusätzliche Volkskrankheiten.