Gewebe als Rechtsbegriff der Transplantationsmedizin

Laut Transplantationsgesetz handelt es sich bei Gewebe um „alle aus Zellen bestehenden Bestandteile des menschlichen Körpers, die keine Organe nach Nummer 1 sind“. Dies gilt ebenso für einzelne menschliche Zellen“.  
 
Im Vergleich dazu besagt die biologische Definition, dass Gewebe zunächst ein organisches Material ist, welches entweder aus mehreren unterschiedlich differenzierten Zellen mit einer gemeinsamen Struktur beziehungsweise Funktion oder aber auch aus gleichartigen Zellen bestehen kann. Abgesehen von den Zellen selbst zählt die extrazelluläre Matrix ebenfalls zum Gewebe. Als EZM werden die Bestandteile der Gewebestruktur außerhalb der Zellen bezeichnet.
 
Zu den Gewebearten, die aktuell transplantiert werden können, gehören neben der Haut, der Bänder- und Bindegewebe sowie der Sehnen auch Blutgefäße und Herzklappen, Knorpel- und Knochengewebe, die Augenlederhaut und die Hornhaut sowie das Amnion (die Eihaut der Fruchtblase).
 
Anders als bei der Transplantation von Organen, bei den der Erhalt der Durchblutung ein möglichst schnelles Handeln erfordert, kann Gewebe für Therapie, Wissenschaft und Diagnostik in einer sogenannten Gewebebank aufbewahrt werden.